Rechtsgebiete

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht Stephan Maigné

Verkehrsrecht

Verkehrsstraf / Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Gebiet des Verkehrsrechts stehe ich Ihnen als Verteidiger gegen Vorwürfe von Verkehrsstraftaten zur Verfügung. Schwerpunkt bildet insbesondere die Verteidigung in den Bereichen

· Unfallflucht
· Fahrlässige Körperverletzung
· Nötigung im Straßenverkehr
· Trunkenheitsfahrten
· Fahren unter Drogeneinfluss
· Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr


Ein weiteres Hauptgebiet besteht in der Verteidigung in Bußgeldverfahren bei

· Geschwindigkeitsüberschreitungen
· Rotlichtverstößen
· Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
· Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
· Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung
· Verstöße bei Fahrzeugbenutzung in den Umweltzonen 

Verkehrszivilrecht

Reparaturkosten

Gemäß § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Der Geschädigte hat die Wahl, ob er, unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, sein Fahrzeug reparieren lässt oder aber, fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens die zu erwartenden Nettoreparaturkosten ohne Nachweis einer Reparatur geltend macht.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte selbst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich durchgeführten Reparaturkosten, wenn diese den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um nicht mehr als 30% übersteigen. Hierzu ist eine vollständige und fachgerechte Reparatur, wie sie in Sachverständigengutachten vorgesehen ist, sowie die weitere Nutzung des Fahrzeuges nach dem Unfall für die Dauer von ca. sechs Monaten notwendig.

Sachverständigengebühren

Nach deutschem Recht sind die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Urteil des BGH vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06). Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständigen frei. Er ist grundsätzlich nicht zu einer Forschung des ihm zugängigen Marktes bei der Höhe der Sachverständigenkosten verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Wertminderung

Grundsätzlich ist vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die in einem Sachverständigengutachten kalkulierte Wertminderung des Fahrzeuges zu zahlen. Dieses ist der Minderwert, den das Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erleidet und sich im Falle eines Verkaufs zum Nachteil des Geschädigten auswirken würde.

Mietwagenkosten

Bei Durchführung einer Reparatur seines Fahrzeuges kann der Geschädigte für die Dauer der Reparatur entweder einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder aber Nutzungsausfall geltend machen.

Entscheidet sich der Geschädigte, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, hat er das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, wonach dieser nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, der ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Voraussetzung ist zunächst, dass ein Mietwagen erforderlich ist. Dieses bedeutet, dass der Geschädigte wenigstens 20km täglich mit dem Mietfahrzeug zurücklegen muss.

Bei der Dauer des Mietwagens darf der Geschädigte nicht die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abwarten. Er muss unmittelbar nach Schadensfeststellung durch den Sachverständigen unverzüglich den Reparaturauftrag erteilen. Hat der Geschädigte, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die Möglichkeit, die Reparaturkosten selbst zu tragen, so muss er, zur Zwischenfinanzierung einen Kredit aufnehmen. Kann er dies wiederum aufgrund seiner finanziellen Situation nicht, ist er gehalten, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung dies unverzüglich mitzuteilen.

Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten sollte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dringend mit einem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten werden, da die Rechtsprechung gerade in den letzten Jahren eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen hat, die dazu führen, dass der Geschädigte teilweise die Mietwagenkosten aus eigener Tasche tragen muss.

Nutzungsausfallentschädigung

Sollte der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, steht ihm, für die Dauer der Reparatur, eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens ist entweder in einem Sachverständigengutachten bereits vorkalkuliert oder kann z. B. in der Schwacke-Tabelle nachgeschaut werden.

Schmerzensgeld

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich für die vom Schädiger ihm zugefügten Verletzungen. Die konkrete Schmerzensgeldbemessung sollte hierbei erst dann erfolgen, wenn wirklich absehbar ist, welche ggf. dauerhaften Folgen durch den Verkehrsunfall eingetreten sind. Die konkrete Schmerzensgeldbemessung ist von umfangreichen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Als Grundlage hierzu dienen ärztliche Gutachten, Berichte des Krankenhauses oder der behandelnden Ärzte.

Vermehrte Bedürfnisse

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem verletzten Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Schadensersatzanspruch gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu, wenn es wegen der Verletzung zu einer Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse gekommen ist. Die Schadensberechnung erfolgt auf Basis des Arbeitslohns, der an eine Hilfskraft zu zahlen wäre. Wird keine Aushilfskraft eingestellt, etwa weil ein Familienangehöriger oder der Partner einspringt, so berechnet sich der Schaden auf Basis des fiktiven Nettolohns einer Aushilfskraft, da keine Besserstellung des Schädigers dadurch begründet werden soll, dass die Leistung durch Dritte erfolgt, welche nicht Ehepartner sind (vgl. KG, NZV 2007, 43; KG MDR 2007, 887).

Haushaltsführungsschaden

Wenn einer der den Haushalt führenden Ehegatten derart verletzt wird, dass dieser eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung seiner Arbeitskraft für den Familienunterhalt verliert, besteht ein Anspruch auf Ersatz der hieraus resultierenden Nachteile gemäß §§ 842, 843 BGB (BGH VersR 1998, 1387). Wird eine dritte Person für die Durchführung der Arbeiten eingestellt, sind die Kosten für deren Inanspruchnahme zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch eine fiktive Berechnung und normative Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens zulässig, da der Schädiger nicht davon profitieren soll, wenn die Familie der verletzten Person über obligationsmäßige Mehrarbeit im Haushalt leistet (BGH VersR 1979, 670).

Verdienstausfallschaden

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz derjenigen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die er erleidet, weil er seine Arbeitskraft aufgrund der Folge des Unfalls und damit verletzungsbedingt nicht mehr einzusetzen in der Lage ist. Hierbei ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Selbstständigen zu unterscheiden. Während der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen seiner Krankheit keine direkten Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz eines Erwerbsschadens hat, weil diese durch seine Krankenkasse beglichen werden, muss für den Selbstständigen Unternehmer der Gewinn ermittelt werden, welcher eingetreten wäre, ohne den Eintritt des Schadensfalls.

Heilbehandlungskosten

Dies sind Kosten, die durch Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen, Krankenhausaufenthalten, Erwerb von Arzneien und Hilfsmitteln, sowie Kosten, die während der Heilbehandlung entstehen und diese fördern. Bei Patienten der gesetzlichen Krankenkasse wird ein Großteil der Kosten von den Krankenkassen oder den Berufsgenossenschaften getragen, wobei je nach Krankenkasse bestimmte Leistungen nicht erfasst sind. Die Privatpatienten sind zunächst persönliche Schuldner und müssen für die entstehenden Kosten selbst aufkommen. Diese können die Kosten an ihre Krankenversicherung weiterleiten, welche jedoch oftmals Selbstbeteiligungsklauseln vorsehen.