Adhäsionsverfahren

Durch das Adhäsionsverfahren erhält der Verletzte oder sein Erbe die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Dieses ist besonders in zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Vorteil, da der Verletzte durch die Möglichkeit ein Adhäsionsverfahren zu betreiben, nicht darauf angewiesen ist, seine Ansprüche erst im Rahmen eines möglicherweise lang andauernden Zivilprozesses geltend zu machen.

Der Antrag kann bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, bevor das Strafverfahren gerichtlich anhängig ist. Dieses ist bereits bei Stellung der Strafanzeige möglich. Der Antrag wird jedoch erst wirksam, wenn er bei Gericht eingeht.

Kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen und hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder der Gegner, hier der Angeklagte, im Adhäsionsverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, werden die Kosten des Adhäsionsverfahrens, bei bestimmten Policen, auch von dieser übernommen.

Wird der Angeklagte wegen einer Straftat im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens schuldig gesprochen oder ergeht gegen diesen eine Maßregel der Besserung und Sicherung, hat das Strafgericht dem Antrag im Urteil stattzugeben. Voraussetzung ist jedoch hierbei, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder unbegründet erscheint. Das Gericht kann jedoch von einer Entscheidung absehen, wenn der Antrag, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers, zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet ist, also insbesondere dann, wenn das Verfahren erheblich verzögert würde. Letzteres gilt nicht, wenn der Antragsteller ausschließlich einen Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geltend macht. Dann kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist.