Nebenklagevertretung

Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, setze ich mich dafür ein, dass Ihre Rechte im Strafverfahren durchgesetzt werden. Ihnen steht hierbei meine Erfahrung aus zahlreichen Prozessen, wie u. a. als Nebenklagevertreter im sogenannten La Belle-Verfahren (1997-2001) im sogen. Weinrich II-Verfahren (2003-2004) sowie im Fall „Kevin“ zur Verfügung.

Nebenklageberechtigt sind u. a.:

  • Opfer von sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen
  • Opfer von Körperverletzungsdelikten sowie Aussetzung
  • Opfer von Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung, Kinderhandel, Zwangsheirat, Nachstellung, Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme sowie Nötigung in besonders schweren Fällen)
  • Opfer eines versuchten Totschlags oder versuchten Mords

Ferner sind Nebenklageberechtigt Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person.

Eine weitere Nebenklageberechtigung besteht bei Opfern von Beleidigungsdelikten, fahrlässiger Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, Raub und Erpressung sowie räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint.

Den Opfern bestimmter, in § 397a StPO, genannter Straftaten ist auf Antrag ein Beistand zu bestellen. Hierdurch werden die Kosten des Rechtsbeistandes durch die Justizkasse übernommen.

Die Rechte der Nebenklage wurden im Interesse der Opfer von Straftaten in den vergangenen Jahren erheblich erweitert, um sicherzustellen, dass deren Interessen im Rahmen eines Strafprozesses ausreichende Berücksichtigung finden.

Dem Nebenkläger stehen folgende Rechte zu:

– Akteneinsicht
– Anwesenheit in der Hauptverhandlung
– Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen
– Das Fragerecht an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen
– Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen
– Das Recht Beweisanträge zu stellen sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen

Im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches stehe ich gerne für Sie bereit, um die Möglichkeiten der Durchsetzung Ihrer Opferrechte und die Frage, ob diese in der Nebenklage geltend gemacht werden können, gemeinsam zu erörtern.

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